Förderrichtlinien

Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (nachfolgend „FAU“ genannt) hat mit Antrag vom 20.01.2012 und der Stellungnahme vom 13.04.2012 beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nachfolgend „StMBKWK“ genannt) die Förderung des Energieforschungsvorhabens „E|Home-Center – Bayerisches Technologiezentrum für privates Wohnen“ (nachfolgend „Verbundvorhaben“ genannt) beantragt. Mit Schreiben vom 30.04.2012 und der Änderung vom 18.09.2012 wurde dieser Förderantrag vom StMBKWK für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.12.2015 bewilligt.

Auf Grundlage dieser Förderrichtlinien wird die FAU nach pflichtgemäßem Ermessen die Verteilung der vom StMBKWK zur Verfügung gestellten Gelder vornehmen.

§ 1
Zielsetzung

  1. Das Verbundvorhaben hat den Zweck, Technologien für das intelligente und energie- und ressourceneffiziente Wohnen im privaten Bereich zu fördern und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit als Gemeinschaftsforschung weiterzuentwickeln.
  2. Dieser Zweck soll insbesondere durch die Bearbeitung folgender Aufgaben erreicht werden:
    • Erforschung nachhaltiger Technologien und Methoden für das private Wohnen unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Anforderungen
    • Entwicklung von Lösungen, Produkten und Dienstleistungen für die Praxis in enger Kooperation mit anderen Einrichtungen
    • Konzentration der Arbeiten auf die Integration der Bedarfsfelder Energiemanagement, Komfort & Sicherheit sowie Infotainment
    • Aus- und Weiterbildung von Fachkräften sowie Beratung der Öffentlichkeit zur Schaffung einer breiten Akzeptanz
    • Demonstration des Standes der Technik sowie neuer Entwicklungen in dedizierten Musterwohnungen
  3. Forschungsprojekte, die im Rahmen des Verbundvorhabens bearbeitet werden, sollen den folgenden Anforderungen genügen:
    • Die Projektziele erfüllen die in Ziff. 2 genannten Aufgaben.
    • Das Projekt fügt sich in die Strategie des Verbundvorhabens ein.
    • Die erwarteten Ergebnisse verbessern signifikant den bestehenden Stand der Technik, das Zusammenwirken existierender Einzellösungen, deren Wirtschaftlichkeit oder deren gesellschaftliche Akzeptanz.
    • Der beantragende Forscher ist in dem betreffenden Technologiebereich ausgewiesen und kann dies durch wissenschaftliche Vorarbeiten und Publikationen nachweisen.
    • Die beantragten Forschungsprojekte sollten interdisziplinär bearbeitet werden.
    • Der Erfolg lässt sich anhand von klar definierten Meilensteinen im Projektplan messbar nachweisen. Die Abnahmekriterien für Projektergebnisse sind definiert.
  4. Zur Finanzierung des E|Home-Center über das Jahr 2015 hinaus ist es erforderlich, weitere Fördergelder zu akquirieren, entweder über Anträge zu Förderprogrammen der öffentlichen Hand oder über Angebote an privatwirtschaftlich geführte Unternehmen und Organisationen. Eine weitere Aufgabe im Rahmen des E|Home-Center ist daher die Entwicklung von hochwertigen Anträgen und Angeboten für Forschungsprojekte i.S.v. Ziff. 3 auf der Grundlage von sog. Studienprojekten.


§ 2
Gremien

Für die Durchführung des Verbundvorhabens werden folgende Gremien eingerichtet:

  • Sprecher (§ 3)
  • Geschäftsführer (§ 4)
  • Forschungsbeirat (§ 5)


§ 3
Sprecher

  1. Der Inhaber des Lehrstuhls für Fertigungsautomatisierung und Produktionssystematik der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Herr Prof. Dr. Jörg Franke, wird zum Sprecher des Verbundvorhabens benannt.
  2. Dem Sprecher obliegt die Gesamtkoordination des Verbundvorhabens. Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vertretung des Verbundvorhabens gegenüber dem StMBKWK
    • Vertretung der Interessen des Verbundvorhabens nach außen
    • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
    • Berufung von Mitgliedern des Forschungsbeirates

§ 4
Geschäftsführer

  1. Der Geschäftsführer wird vom Sprecher bestellt und abberufen.
  2. Der Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
    • Leitung des Verbundvorhabens und Bestimmung der Maßnahmen, die zur Erfüllung des verfolgten Zwecks notwendig sind
    • Unterstützung des Sprechers bei dessen Aufgaben
    • Vertretung des Sprechers bei dessen Verhinderung
    • Verwaltung der Fördermittel

§ 5
Der Forschungsbeirat

  1. Der Forschungsbeirat besteht aus dem Sprecher und dem Geschäftsführer sowie aus weiteren vom Sprecher bestellten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Industrie und anderen relevanten Organisationen (nachfolgend „Mitglied“ genannt). Der Forschungsbeirat soll möglichst ausgewogen die Tätigkeitsfelder der Forschungseinrichtungen, der Industriepartner und der anderen relevanten Organisationen repräsentieren. Die Anzahl der Mitglieder des Forschungsbeirates darf 20 nicht übersteigen.
  2. Der Forschungsbeirat wird durch den Sprecher berufen. Die Mitgliedschaft kann initiativ beantragt werden. Über die Aufnahme in den Forschungsbeirat entscheidet der Sprecher. Der Entscheid ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft im Forschungsbeirat besteht für den gesamten Zeitraum der Förderung des Verbundvorhabens durch das StMBKWK.
    Das Mitglied ist berechtigt, die Mitgliedschaft zu kündigen. Die Kündigung ist dem Sprecher gegenüber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich zu erklären.
    Der Sprecher ist berechtigt, Mitglieder aus wichtigem Grund von der Mitwirkung im Forschungsbeirat auszuschließen.
  3. Der Forschungsbeirat hat neben der Beratung zur strategischen und inhaltlichen Ausrichtung des Verbundvorhabens die Aufgabe, die von Forschungseinrichtungen eingereichten Anträge für Forschungs- und Studienprojekte zu begutachten, Korrekturen anzuregen und über die Förderung der Anträge zu entscheiden.
  4. Nach Bewilligung des Projektes durch den Forschungsbeirat wird die FAU der jeweiligen Forschungseinrichtung die Gelder nach Abschluss vertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung stellen.
  5. Der Forschungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Zur ordnungsgemäßen Ladung sind eine Ankündigung des Termins mit einer Frist von zwei Wochen und eine Übermittlung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche, jeweils vor dem vorgesehenen Sitzungstermin, erforderlich.
    Der Forschungsbeirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat im Forschungsbeirat eine Stimme. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen. Die Stimmrechtsübertragung ist für jede Forschungsbeiratssitzung gesondert zu erteilen.
  6. Die Mitglieder des Forschungsbeirates sind während und auch nach ihrer Tätigkeit im Forschungsbeirat verpflichtet, alle Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit offenbart werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für die von den Forschungseinrichtungen eingereichten Forschungs- und Studienanträge, welche den Mitgliedern zur Evaluation vorgelegt werden, sowie für die Ergebnisse der Projekte.

§ 6
Beantragung und Bewilligung von Projekten

  1. Zur Umsetzung der Ziele des Verbundvorhabens gemäß § 1 können sich Forschungseinrichtungen mit Projektvorschlägen um eine Förderung im Rahmen des Verbundvorhabens bewerben.
  2. Antragsberechtigte bayerische Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinien sind Hochschulen und öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen in Bayern. Ebenfalls als Forschungseinrichtung anzusehen und damit den Bedingungen dieser Förderrichtlinien unterworfen sind Lehrstühle und Einrichtungen der FAU selbst.
  3. Die Beantragung von Forschungsprojekten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
    (a)     Die Einreichung einer Forschungsprojektidee im Format einer Projektskizze [1] kann zu jedem Zeitpunkt beim Geschäftsführer erfolgen. Die Projektidee wird zum nächst möglichen Zeitpunkt in einer Forschungsbeiratssitzung vorgestellt und diskutiert. Liefert das Projekt nach Ansicht des Forschungsbeirats einen wichtigen Beitrag zum Auftrag des E|Home-Centers, so wird der Antragsteller zur Abgabe eines vollständigen Projektantrags aufgefordert.
    (b)     Der vollständige Projektantrag [2] ist beim Geschäftsführer einzureichen und muss eine ausführliche Beschreibung der Inhalte und Ziele des Projektes beinhalten. Neben dem Stand der Technik sollen vor allem die Motivation und der Nutzen der erwarteten Projektergebnisse herausgestellt werden. Ein realistischer Projektplan mit Terminen, Meilensteinen, erforderlichen Ressourcen sowie eine differenzierte Kostenkalkulation ist beizufügen.
    (c)     Jede Forschungseinrichtung ist verpflichtet, zur Finanzierung des von ihr übernommenen Forschungsprojektes in gleicher Höhe der ihr gewährten Zuwendung aus dem Etat des Verbundvorhabens Mittel von Unternehmen, Betrieben oder technologieorientierten Anwendern (nachfolgend „Partner“ genannt) einzuwerben. Die Beteiligung ist dabei sowohl durch eine finanzielle Unterstützung des Projektes als auch durch Eigen- oder Sachleistungen des Partners möglich. Die Forschungseinrichtung hat dem Forschungsbeirat die rechtlich verbindliche Beteiligung durch den Partner in geeigneter Form nachzuweisen.
    (d)     Der vollständige Projektantrag wird vom Geschäftsführer an die Mitglieder des Forschungsbeirats weitergeleitet. Der Forschungsbeirat bewertet die eingereichten Forschungsanträge qualitativ gemäß den Vorgaben in § 1 Ziff. 3 und entscheidet innerhalb einer angemessenen Frist über die Bewilligung des Antrags. Im Falle einer Bewilligung teilt der Sprecher dem Antragsteller dies schriftlich mit. Findet der Forschungsantrag nicht die Zustimmung des Forschungsbeirates, wird der Sprecher die jeweilige Forschungseinrichtung unter Mitteilung der Ablehnungsgründe zur Nachbesserung des Forschungsantrages auffordern. Eine erneute Abgabe des überarbeiteten Forschungsantrages durch die jeweilige Forschungseinrichtung ist jederzeit möglich.
  4. Die Beantragung von Studienprojekten erfolgt in einem einstufigen Verfahren:
    (a)     Die Einreichung einer Studienprojektidee im Format einer Projektskizze [2] kann zu jedem Zeitpunkt beim Geschäftsführer erfolgen. Die Projektskizze sollte dabei einen Umfang von zwei bis fünf Seiten umfassen, in denen die folgenden Aspekte klar dargestellt werden:
    • Zielsetzung und Aufgabenstellung zum beantragten Forschungsgegenstand
    • Zu welchem Fördermittelprogramm(en) bzw. an welche(n) Mittelgeber soll der Antrag eingereicht werden
    • Erfolgsaussichten: Nachweise oder Gründe für eine erfolgreiche Bewilligung
    • Konzeptioneller und methodischer Ansatz zur Lösung der Aufgabenstellung
    • Projektteam zur Entwicklung des Antrages / des Angebots
    • Arbeitsschritte und Zeitplanung bis zur Einreichung des Antrags bzw. bis zur Abgabe des Angebots
    • Erwartete Kosten für die Entwicklung des Antrags / Angebots, Mittel und Beistellungen durch private Partner
    (b)     Für Studienprojekte gelten die folgenden Bedingungen:
    • Die Laufzeit zur Entwicklung eines Projektantrags ist auf maximal 1 Jahr begrenzt
    • Studienprojekte können mit einem Volumen von max. 50.000 Euro aus dem Etat des E|Home-Center gefördert werden
    • Auch in Studienprojekten müssen analog Ziff. 3 lit. c) private Partner eingebunden sein und mindestens den gleichen finanziellen Beitrag leisten wie das E|Home-Center
    (c)     Der Forschungsbeirat bewertet die eingereichten Studienprojektanträge qualitativ gemäß den Vorgaben in § 1 Ziff. 3 und entscheidet innerhalb einer angemessenen Frist über die Bewilligung des Antrags. Im Falle einer Bewilligung teilt der Sprecher dem Antragsteller dies schriftlich mit. Findet der Antrag nicht die Zustimmung des Forschungsbeirates, wird der Sprecher die jeweilige Forschungseinrichtung unter Mitteilung der Ablehnungsgründe zur Nachbesserung des Antrages auffordern. Eine erneute Abgabe des überarbeiteten Studienprojektantrags durch die jeweilige Forschungseinrichtung ist jederzeit möglich.

 


[1], [2] Die zu verwendenden Word-Vorlagen für Projektskizze und Projektantrag können beim Geschäftsführer angefordert werden.